Aufgrund des VwGH-Erkenntnisses vom 23. 9. 2005, 2003/15/0078, ist die bisher vorgenommene Unterscheidung zwischen werthaltigen und nicht werthaltigen Forderungsbeiträgen nicht mehr erforderlich. Der Autor gibt einen Überblick über die bisherige Rechtslage sowie über die Konsequenzen aus dem Erkenntnis des VwGH.