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DBA-Saudi Arabien unterzeichnet

gerade noch RECHTzeitigÖStZ 2006/298bÖStZ 2006, 153 Heft 8 v. 18.4.2006

Am Rande des Staatsbesuches des Herrn Bundespräsidenten in Saudi Arabien wurde am 19. 3. 2006 ein DBA zwischen Österreich und Saudi Arabien unterzeichnet. Das Abkommen orientiert sich sowohl am OECD-MA als auch erheblich am UNO-MA. Es gilt für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Die betriebsstättenbegründende Baustellenfrist beträgt 6 Monate. Die Betriebsstättendefinition umfasst auch Dienstleistungsbetriebsstätten bei mehr als 6-monatiger Tätigkeit innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums. Die internationalen Gewinnaufteilungsgrundsätze für gewerbliche Gewinne („Betriebsstättenregel“) entsprechen inhaltlich dem OECD-MA. Ausdrücklich ausgeschlossen wird im DBA ferner das Recht des Betriebsstättenstaats zur Besteuerung der aus Lieferungen von Maschinen- und Ausrüstungungen vom Stammhaus an die Betriebstätte stammenden Liefergewinne. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats beträgt bei Dividenden und Zinsen höchstens 5 % bzw 0 % im öffentlich-rechtlichen Sektor und bei Zinsen iZm der öffentlichen Exportförderung, sowie 10 % bei Lizenzgebühren (einschließlich Mobilienleasing). Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats an Einkünften aus selbständiger Arbeit wird in Bezug auf mindestens 183 Tage dauernde einkünfterelevante Aufenthalte bzw auf Dienstleistungsentgelte im Ausmaß von mehr als 125.000 € im Steuerjahr erweitert. Hins der Amtshilfe im Ermittlungsverfahren sieht das DBA den „großen“ Informationsaustausch (zur Durchführung des Abkommens und des innerstaatlichen Rechts) betr die unter Abkommen fallenden Steuern vor. Eine ausführliche Beschreibung des DBA-Bestimmungen folgt demnächst in der ÖStZ. (hj)

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