Wie in ÖStZ 2006/217d, 105, gemeldet, hat das BMF vor einigen Monaten in einer Anfragebeantwortung bestätigt, dass im Gebührenteil des Protokolls zur „Bundessteuertagung 2004 Gebühren Verkehrsteuern Bewertung“ zur Frage der Gebührenpflicht von elektronisch signierten Urkunden folgende bereits im Begutachtungsentwurf dieses Protokolls enthaltene Aussage getroffen werden soll: „Die sichere elektronische Signatur nach § 4 Abs 1 Signaturgesetz gilt abgesehen von den Ausnahmen nach § 4 Abs 2 Signaturgesetz (zB Bürgschaftserklärung) als Unterschrift. Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenschuld ist der Ausdruck dieser Urkunde.“