Nach Langheinrich/Ryda zeige der Gesetzgeber mit dem durch das AbgÄG 2003 neu eingeführten § 295a BAO deutlich auf, dass für ihn materielle Rechtsrichtigkeit bedeutsamer als formelle Rechtssicherheit, respektive anders ausgedrückt Rechtsbeständigkeit, ist. Im Beitrag werden die zit Bestimmung näher betrachtet und die Auswirkungen derselben beleuchtet.