Der Verfasser geht in seiner Abhandlung folgenden Fragen nach: Inwieweit kann aufgrund der Ermessensnorm des § 299 BAO die antragsgeme Berichtigung erstinstanzlicher Bescheide erwartet werden? Können rechtskräftige Bescheide der Abgabenbehörde zweiter Instanz (Berufungsbescheide) zur Anpassung an EuGH-Urteile berichtigt werden? Bestehen Berichtigungsmöglichkeiten bei Landes- bzw Gemeindesteuerbescheiden?