Der Autor diskutiert die Entscheidung des UFS vom 05.10.2005, RV/0016-F/04, in der dieser festgestellt hat, dass an der Gemeinschaftswidrigkeit des § 3 Abs 1 Z 10 lit a EStG 1988 kein Zweifel bestehe und die Steuerbefreiung des § 3 Abs 1 Z 10 daher auch Arbeitnehmern von ausländischen Betrieben zu gewähren sei, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien.