Der Autor bespricht das EuGH-Urteil in der Rs C-368/04 , Transalpine Ölleitung, in dem strittig war, ob die nachträgliche Genehmigung einer Beihilfe zulässig ist. Der Gerichtshof betone, dass eine Ausweitung des Begünstigtenkreises (in diesem Fall Energieabgabenvergütung auch für Dienstleistungsbetriebe) die Rechtswidrigkeit der Beihilfe nicht beseitigt und daher keinesfalls zulässig ist. Den Empfängern der Beihilfe könnte aufgrund nationalen Rechts Schadenersatz anstelle der zu Unrecht erhaltenen Beihilfe zustehen.