BAO § 311 Abs 1
(VwGG: § 27)
Ungeachtet der im Berufungsverfahren der Abgabenbehörde erster Instanz nach § 276 BAO eingeräumten Ermächtigung zur Berufungserledigung mittels Berufungsvorentscheidung obliegt die Entscheidung über Berufungen nach § 260 BAO (idF AbgRmRefG BGBl I 2002/97) dem UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz.