BAO § 216
KO idF vor 1. 7. 2010 § 156 Abs 4
Mit einem Abrechnungsbescheid nach § 216 BAO ist über umstrittene abgabenbehördliche Gebarungsakte schlechthin zu entscheiden.
BAO § 216
KO idF vor 1. 7. 2010 § 156 Abs 4
Mit einem Abrechnungsbescheid nach § 216 BAO ist über umstrittene abgabenbehördliche Gebarungsakte schlechthin zu entscheiden.