BAO § 200 Abs 2, § 208 Abs 1
(EStG 1988: § 2 Abs 2)
Die Verwaltungsbehörde hat vorläufige Bescheide nach § 200 Abs 1 BAO zu erlassen, wenn noch ungewiss ist, ob eine Liebhaberei oder eine Einkunftsquelle vorliegt. Dies ist nach Ablauf des Beobachtungszeitraumes endgültig zu entscheiden, wobei damit die Ungewissheit wegfällt und dementsprechend ein endgültiger Bescheid zu erlassen ist (vgl VwGH 24. 10. 2000, 95/14/0085).