Die Angemessenheitsgrenze für PKW iHv 40.000 € gilt auch für Gebrauchtwagen. Dabei ist eine „Verhältnisrechnung“ anzustellen und die Anschaffungskosten des Gebrauchtwagens sind entsprechend zu kürzen. Fraglich ist allerdings, ob die Verhältnisrechnung auch bei geleasten Gebrauchtwagen anzuwenden ist.