Einkünfte liechtensteinischer Gesellschaften, die nach liechtensteinischem Steuerrecht von der Vermögens-, Erwerbs- und Ertragsteuer befreit und nach Art 26 von der Anwendung des DBA-Liechtenstein ausgeschlossen sind, bleiben nach Maßgabe des österr innerstaatlichen Rechts der österr beschränkten Steuerpflicht unterworfen. Überträgt daher ein in Monaco ansässiger Geschäftsmann seine Beteiligungen an österr Kapitalgesellschaften auf eine solche liechtensteinische Gesellschaft, gehen durch diese Transaktion keine österr Besteuerungsrechte an den stillen Reserven der Beteiligungen verloren, sodass kein Anwendungsfall für die Vornahme einer Wegzugsbesteuerung nach § 31 EStG vorliegt. (SWI 2006, 52)