Eine Partei, die gemeinsam mit verfahrenshilfegenießenden Parteien nur eine Klage einbringt oder in einem gemeinsamen Schriftsatz ihren Klagsanspruch ausdehnt, hat nach der Entscheidung des VwGH vom 21.09.2005, 2005/16/0125, auch die Pauschalgebühren samt Verbindungsgebühr für die verfahrenshilfegenießenden Parteien zu entrichten.