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Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung der internat-ionalen Doppelbesteuerung in Begutachtung

gerade noch RECHTzeitigÖStZ 2006/783cÖStZ 2006, 365 Heft 17 v. 1.9.2006

Seitens des BMF wurde ein Gesetzentwurf für ein Bundesgesetz zur Begutachtung versandt, mit dem eine geeignete innerstaatliche Rechtsgrundlage geschaffen werden soll, über den Einzelfall hinausgehende Maßnahmen zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auch gegenüber solchen ausländischen Territorien mit Steuerjurisdiktion zu ergreifen, denen nach den Grundsätzen des Völkerrechts keine Völkerrechtssubjektivität zukommt bzw deren völkerrechtliche Anerkennung aus außenpolitischen Erwägungen nicht opportun erscheint, was zur Folge hat, dass der Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen in der herkömmlichen Form eines Staatsvertrags verwehrt ist. Mit diesem Gesetz wäre gewährleistet, dass österreichische Unternehmen, die in wirtschaftlich interessanten ausländischen Gebieten dieser Art Investitionsentscheidungen planen, von der internationalen Doppelbesteuerung generell entlastet werden könnten. Gleichzeitig würden sich auch positive Auswirkungen für Standortentscheidungen ausländischer Unternehmen ergeben, die in Österreich Investitionen planen. Das Bundesgesetz sieht die Erteilung einer Verordnungsermächtigung an den Bundesminister für Finanzen vor. Auf der Grundlage einer derartigen Verordnung könnte im Verhältnis zu den genannten Territorien der Eintritt einer internationalen Doppelbesteuerung unter Berücksichtigung der Grundsätze des internationalen Steuerrechts und der Gegenseitigkeit vermieden werden. Damit würde sich die Wirkung einer solchen Verordnung wesentlich von jener der Verordnung nach § 48 BAO, BGBl II 2002/474, unterscheiden, die lediglich einseitige Steuerverzichte Österreichs zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung vorsieht. Technisch könnte diese einem echten DBA entsprechende Wirkung zB durch den Abschluss eines Vertrags zwischen den Wirtschaftsverbänden herbeigeführt werden, welcher der Verordnung als integrierender Bestandteil angeschlossen wird. Die parlamentarische Behandlung des Gesetzesvorhabens könnte frühestens nach Konstituierung des Parlaments im Rahmen der nächsten Legislaturperiode erfolgen. (hj)

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