Mit Entscheidung vom 20. 6. 2006, G-9/06, hat der VfGH die Bestimmung des § 25 Abs 1 Z 5 zweiter Satz EStG idF BGBl I 2000/142 aufgehoben. Nach Ansicht des VfGH verstößt die in dieser Bestimmung enthaltene Regelung, wonach Bezüge, Auslagenersätze etc der Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden an Erwachsenenbildungseinrichtungen nicht unter die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit fallen, gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz.