Der VfGH hat mit Entscheidung vom 20. 6. 2006, G-1/06-8, die „Pro-fisco-Klausel“ des GebG als verfassungswidrig aufgehoben. Konkret aufgehoben wurden die Wortfolgen „eine Leistung nicht mit einem bestimmten Betrage, wohl aber deren höchstes Ausmaß ausgedrückt oder ist“ und „im ersteren Falle nach dem Höchstbetrag, im letzteren Falle“ in § 22 GebG.