Bringt ein in Deutschland ansässiger Gesellschafter einer österr Personengesellschaft seinen Mitunternehmeranteil auf der
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Grundlage von Art III UmgrStG in eine österr Kapitalgesellschaft ein, dann ist dieser Vorgang von der deutschen Besteuerung gem Art 7 iVm Art 23 DBA-Deutschland freizustellen. Der Umstand, dass bei dem Umgründungsvorgang die stillen Reserven in Österreich unbesteuert bleiben, lassen kein deutsches Besteuerungsrecht daran aufleben, weil das DBA keine „subject-to-tax-Klausel“ enthält. Ein Grund für eine Anwendung von Art 28 des Abkommens, der unter besonderen Voraussetzungen einen „Switch-over“ vom Freistellungssystem zum Anrechnungssystem gestattet, ist im gegebenen Zusammenhang nicht erkennbar. Denn diese Bestimmung kann nicht dazu dienen, in Österreich steuerhängig bleibende stille Reserven nur deshalb in Deutschland zu besteuern, weil nach deutschem Steuerrecht ein Realisierungstatbestand früher eintritt als nach österr Recht. (SWI 2005, 571)