§ 3 Abs 1 Z 8 EStG 1988 und § 3 Abs 1 Z 9 EStG 1988
(§ 92 EStG 1988; § 26 BAO)
Bei einem aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein in Liechtenstein als „Angehörigen der liechtensteinischen Landespolizei“ im Streitjahr 2000 mehrmals kurzfristig (wochenweise) tätig gewordenen Polizeibeamten der Bundespolizeidirektion Wien handelt es sich um keinen Auslandsbeamten iSd § 92 EStG 1988 iVm § 26 Abs 3 BAO, bei dem in Bezug auf das die Dienstbezüge auslösende Dienstverhältnis zu einer (inländischen) Körperschaft des öffentlichen Rechts der Dienstort im Ausland gelegen sein muss.