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Architekt, Liebhaberei, Kriterienprüfung, Pflichtbeiträge, Sonderausgaben

JudikaturVwGHÖStZ 2006/758ÖStZ 2006, 349 Heft 15 und 16 v. 1.8.2006

§ 2 Abs 2 EStG 1988, § 18 EStG 1988

§ 1 LVO 1993 und § 2 LVO 1993

Im Rahmen der Kriterienprüfung nach § 2 Abs 1 Z 6 LVO 1993 (Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen) geht es nicht darum, die Betätigung des Steuerpflichtigen anhand eines objektiven betriebswirtschaftlichen Konzepts daraufhin zu untersuchen, ob sie objektiv geeignet ist, Gewinne abzuwerfen. Entscheidend ist vielmehr, ob die einzelnen vom Steuerpflichtigen gesetzten Maßnahmen darauf ausgerichtet sind, die Erträge zu erhöhen bzw die Aufwendungen zu mindern, und daraus den Schluss ermöglichen, dass seine subjektive Einstellung auf Gewinnerzielung gerichtet ist (vor diesem Hintergrund ist es im Beschwerdefall nicht von Relevanz, dass der Beschwerdeführer als Architekt nur einen „ Ein-Mann-Betrieb“ geführt habe, „und zwar nebenberuflich“).

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