Der Autor nimmt den Beschluss des VfGH, ein Gesetzesprüfungsverfahren gegen § 19 Abs 2 ErbStG und § 19 Abs 3 ErbStG einzuleiten, zum Anlass, aus der Sicht des Beraters über allfällige Maßnahmen für den Klienten sowie aus der Sicht der Wissenschaft über die Zukunft des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes nachzudenken.