Kohler kritisiert in SWK 12/2006, T 29, dass der Gebühr für Bestandverträge des § 33 TP 5 GebG keine staatliche Gegenleistung gegenüberstehe. Dem hält Rombold entgegen, dass bei den Gebühren für Rechtsgeschäfte von einer Gebühr im Sinne einer Gegenleistung für Verwaltungshandlungen überhaupt nicht gesprochen werden könne.