Die Vorlageentscheidung des UFS bindet den UFS selbst und entfaltet insbesondere für die Parteien des Berufungsverfahrens besondere Rechtswirkungen. Problematisch sei die Befugnis der Finanzverwaltung, in laufende Berufungsverfahren - etwa durch Berufungsvorentscheidungen - einzugreifen.