Nach Ansicht der Autorin kann der außenstellendenübergreifende Belastungsausgleich aus der spezifischen Struktur des UFS, der in § 1 UFSG Ausdruck verliehen wird, erschlossen werden. Da der UFS eine bundesweite Behörde ist, müssen Rechtsmittelerledigungen nicht unbedingt an eine „örtlich zuständige“ Außenstelle gebunden sein.