Die Autoren kommen zum Ergebnis, dass der Firmenwert gem § 3 Abs 2 Z 2 UmgrStG idF BGBl 1991/699 als Wirtschaftsgut iSd allgemeinen Steuerrechts gilt. Bei dauerhafter Wertminderung könne daher ihres Erachtens eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden.