Mit dem AbgÄG 2005 wurde die Bestimmung des § 24 Abs 4 KStG dahin gehend geändert, dass nunmehr auch alle ausländischen Körperschaften mindestkörperschaftsteuerpflichtig werden. Nach Ansicht des Autors wurde mit der gewählten Form ein diskriminierender, gemeinschaftsrechtswidriger Eingriff in die Grundfreiheit der Niederlassung geschaffen.