Die Regierungsvorlage zum Strukturanpassungsgesetz 2006 sieht gegenüber dem Begutachtungsentwurf zum UGB-AnpG 2006 dahin gehend eine Erweiterung vor, dass den Gewinn nach § 5 EStG ermittelnde Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach § 5 EStG aber nicht mehr erfüllen, auf Antrag freiwillig in der Gewinnermittlung nach § 5 EStG verbleiben können. Lt Regierungsvorlage zum Publizitätsrichtlinien- Gesetz ist die Umsatzgrenze nach § 189 UGB betriebsbezogen anzuwenden.