Voraussetzung für die begünstigte Besteuerung der Abfertigung eines Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit beziehenden Gesellschafter-Geschäftsführers ist die Einstellung aller Einnahmen bewirkenden aktiven Tätigkeiten. Der Bezug einer Firmenpension bedeutet jedoch nicht, dass eine Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen worden ist.
(UFS Wien 04.04.2006, RV/2637-W/02)