Leistungen im Zusammenhang mit Gebäuden, die zu weniger als 10 % unternehmerischen Zwecken dienen, gelten seit 1. 2. 2005 nicht mehr als für das Unternehmen ausgeführt. Die Autoren befassen sich mit der Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus den Betriebskosten hinsichtlich des geringfügig unternehmerisch genutzten Gebäudeteils.