Der Umstand, dass nach § 19 Abs 2 ErbStG und § 19 Abs 3 ErbStG (idF BGBl I 2000/142) zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Grundbesitz auf veraltete Einheitswerte zurückgegriffen wird, die die Grenze der Praktikabilität mittlerweile überschreiten dürften, hat den VfGH nun zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens veranlasst. Aus der Heranziehung der jahrzehntelang unveränderten Einheitswerte (notorische Unterbewertung) beim unentgeltlichen Transfer von inländischem Grundbesitz für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungssteuer dürften sich nämlich unsachliche Belastungsunterschiede innerhalb der Steuerpflichtigen ergeben.