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UID des Leistungsempfängers als Rechnungsmerkmal

gerade noch RECHTzeitigÖStZ 2006/524bÖStZ 2006, 249 Heft 12 v. 16.6.2006

Ab 1. 7. 2006 ist bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 € übersteigt (maßgebend ist der in der Rechnung angeführte Gesamtbetrag, dh Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer), als zusätzliches Rechnungsmerkmal auch die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) anzuführen, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt wird.

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