Eine AG erbringt bei Durchführung eines Börsegangs und der damit zusammenhängenden Ausgabe von Aktien an neue Aktionäre keine Lieferung gegen Entgelt iSd Art 2 Nr 1 RL 77/388/EWG (6. MwSt-RL); die Vorsteuer auf Dienstleistungen, die für eine derartige Aktienausgabe bezogen wurden (Werbung, Anwaltskosten, rechtliche und technische Beratung), kann aber abgezogen werden, soweit die Gesellschaft für ihre Ausgangsumsätze Mehrwertsteuer in Rechnung stellt.