Da bei der Abgabe alkoholhaltiger Getränke im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit das Dienstleistungselement überwiegt, sieht der EuGH eine darauf erhobene kommunale Steuer als durch Art 3 Abs 3 Unterabsatz 2 der Verbrauchsteuerrichtlinie gedeckt an.
Da bei der Abgabe alkoholhaltiger Getränke im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit das Dienstleistungselement überwiegt, sieht der EuGH eine darauf erhobene kommunale Steuer als durch Art 3 Abs 3 Unterabsatz 2 der Verbrauchsteuerrichtlinie gedeckt an.