ErbStG § 3 Abs 1 Z 2
Auch Preisausschreiben und Quizveranstaltungen können zu einer der Schenkungssteuer unterliegenden freigiebigen Zuwendung nach § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG führen, wobei nach ständiger Rechtsprechung eine solche freigiebige Zuwendung allerdings nur dann vorliegt, wenn es auf eine (Gegen-)Leistung des bereicherten Teiles nicht ankommt.