Die Autorin kommt zum Ergebnis, dass der in der UFS-Entscheidung vom 01.10.2004, RV/0930-W/02, angewandte Wertansatz nicht der in § 184 BAO geforderten Plausibilität eines Schätzungsergebnisses entspricht.
Die Autorin kommt zum Ergebnis, dass der in der UFS-Entscheidung vom 01.10.2004, RV/0930-W/02, angewandte Wertansatz nicht der in § 184 BAO geforderten Plausibilität eines Schätzungsergebnisses entspricht.