§ 117 BAO idF BGBl I 97/2002 normierte, dass in höchstgerichtlichen Erkenntnissen oder in als Richtlinien bezeichneten Erlässen des BMF vertretene Rechtsauslegungen, die zu einem späteren Zeitpunkt geändert werden, nicht zum Nachteil der betroffenen Partei berücksichtigt werden dürfen.