Nach Ansicht der Finanzverwaltung seien auch alle Tätigkeiten des Arztes im Bereich der Empfängnisverhütung von der Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994 erfasst. Diese Verwaltungspraxis widerspricht lt Kotschnigg der6. MWSt-RL.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung seien auch alle Tätigkeiten des Arztes im Bereich der Empfängnisverhütung von der Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994 erfasst. Diese Verwaltungspraxis widerspricht lt Kotschnigg der6. MWSt-RL.