Nach Ansicht des BMF ergäbe sich aus dem Erkenntnis des VwGH lediglich, dass die strenge Erfüllung des buchmäßigen Nachweises nur im Einzelfall überschießend sein könne. Diese Interpretation sei „eigenwillig und mutig“, zumal der VfGH die Verfassungswidrigkeit nicht aus den Besonderheiten des zu beurteilenden Sachverhaltes, sondern aus § 7 UStG 1972 abgeleitet habe.