Der Finanzverwaltung obliegt die Vollziehung der vom verfassungsmäßigen Gesetzgeber erlassenen Abgabenrechtsordnung. Das ihr dafür zur Verfügung stehende Rechtsinstrument ist vor allem der Bescheid. Durch die Erlassung von Verordnungen wird sie aber auch rechtsetzend tätig. Schließlich trägt die Finanzverwaltung durch Veröffentlichung ihrer Rechtsansichten in Erlässen (Richtlinien) nicht unwesentlich zur Gestaltung des Steuerrechts bei.