Die Frage, ob KFZ bei Umgründungen von Unternehmen kraftfahrrechtlich umzumelden sind, war bisher nicht ausdrücklich gesetzlich festgelegt. Die Verwaltungspraxis zu dieser Frage war in zwei Erlässen des seinerzeitigen BM für öffentlichen Verkehr und Wirtschaft vom 7. 11. 1990, Z 179. 473/2-I/7/90, und vom 21. 4. 1993, Z 179. 473/2-I/7/93, geregelt (zitiert bei Wiesner / Schwarzinger, Umgründungssteuer-Leitfaden III, URS 131). Die zitierten Erlässe ordnen an, dass bei einer Unternehmenszusammenlegung, wie insbesondere nach dem StruktVG bzw UmgrStG, keine Aufhebung der Zulassung und Neuzulassung der Fahrzeuge auf das Nachfolgeunternehmen zu erfolgen hat, sondern nur eine Richtigstellung der Zulassungs- und Typenscheine vorzunehmen ist. Laut einem Schreiben des BMVIT vom 6. 2. 2004 auf eine diesbezügliche Anfrage der KWT gilt diese Regelung jedoch nur, wenn der Zulassungsbesitzer eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine Genossenschaft ist und diese aufgelöst oder beendigt worden ist. Bei einem Einzelkaufmann ist diese Vorgangsweise nach Ansicht des BMVIT nicht anzuwenden und würde eine Gesetzesänderung erfordern.