Die Dienstgeber haben aufgrund § 31c Abs 3 Z 1 ASVG erstmals am 15. November 2005 für das Jahr 2006 ein Service-Entgelt in Höhe von je 10 Euro einzuheben und an den Krankenversicherungsträger abzuführen. Das Service-Entgelt ist für alle Dienstnehmer einzuheben, die zu diesem Stichtag in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und für die an diesem Stichtag ein Krankenversicherungsschutz nach dem ASVG besteht.