Österreich hat für die Sitzverlegung von einem Mitgliedstaat in einen anderen bisher keine Sonderbestimmungen erlassen, weshalb sie dzt nach allgemeinem Steuerrecht - insb nach § 6 Z 6 EStG idF AbgÄG 2004 - zu behandeln ist. Die Autorin/Autoren zeigen anhand von Sachverhaltskonstellationen mögliche Schwachstellen und Systembrüche im derzeitigen Besteuerungsregime auf.