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Swaptransaktion zur Nutzbarmachung einer Fiktivsteueranrechnung (EAS 2468 v 12. 7. 2004)

Anfragebeantwortungen des BMF1)DBA-IsraelÖStZ 2005/66ÖStZ 2005, 32 Heft 1 und 2 v. 14.1.2005

Fließen einer in Österreich ansässigen Person (hier: einer Bank) Zinsen aus israelischen Quellen zu, dann besteht gem Art 24 Abs 2 DBA-Israel Anrecht, dass eine 15%ige israelische Quellensteuer auf jene österr Steuer angerechnet wird, die „auf die Einkünfte entfällt“, die aus dem anderen Staat bezogen worden sind. Diese Steueranrechnung hat nach Maßgabe des zweiten Unterabsatzes von Art 24 Abs 2 auch dann zu erfolgen, wenn Israel die Zinsenzahlungen von der Quellenbesteuerung für einen begrenzten Zeitraum befreit oder unter 15 % ermäßigt. Die Abkommensregelung beinhaltet daher die Verpflichtung zu einer Fiktivsteueranrechnung, allerdings nach dem System von „tax sparing“ (dh das DBA verpflichtet den Ansässigkeitsstaat nur dann zur Fiktivsteueranrechnung, wenn der Quellenstaat durch eine Sondermaßnahme auf die Steuererhebung verzichtet).

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