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Zum Begriff der „gewerblichen Tätigkeit“ in Art 19 DBA-Deutschland (EAS 2494 v 12. 4. 2004)

Anfragebeantwortungen des BMF1)DBA-DeutschlandÖStZ 2005/65ÖStZ 2005, 31 Heft 1 und 2 v. 14.1.2005

Der Anwendungsbereich des Art 19 (Kassenstaatsregel) DBA-Deutschland wird durch die „Erwerbsklausel“ des Abs 3 insoweit eingeschränkt, als sich im Fall gewerblicher Tätigkeiten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts die internationale Zuweisung des Besteuerungsrechtes an den Aktivbezügen nicht nach der Kassenstaatsregel, sondern nach der Regelung des Art 15 richtet, die für alle Arbeitgeber gilt, denen kein öffentlich-rechtlicher Status zukommt. Ob im individuellen Einzelfall Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschäftigt sind, muss im Zweifel von jenem Staat entschieden werden, auf dessen Gebiet sich die öffentlich-rechtliche Körperschaft befindet. Der Begriff der „gewerblichen Tätigkeit“ kann indessen - auf Abkommensebene - nicht einseitig von einem Vertragstaat festgelegt werden; vor allem dann nicht, wenn im innerstaatlichen Recht beider Staaten ein im wesentlichen inhaltlich gleicher Begriff von „Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts“ existiert und wenn dieser im innerstaatlichen Körperschaftsteuerrecht beider Staaten im Grunde inhaltsgleich angewendet wird. Die Verknüpfung des abkommensrechtlichen Begriffes der „gewerblichen Tätigkeit“ mit dem innerstaatlichen Begriff der „Betriebe gewerblicher Art“ wird auf der Grundlage des Art 3 Abs 2 DBA-Deutschland hergestellt.

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