Nach Ansicht der Autoren empfiehlt es sich, den Handel mit Emissionszertifikaten als sonstige Leistung einzustufen, wobei der Leistungsort nach § 3a Abs 10 Z 1 iVm Abs 9 UStG zu beurteilen wäre.
Nach Ansicht der Autoren empfiehlt es sich, den Handel mit Emissionszertifikaten als sonstige Leistung einzustufen, wobei der Leistungsort nach § 3a Abs 10 Z 1 iVm Abs 9 UStG zu beurteilen wäre.