Am 4. 8. 2005 wurde in Islamabad ein neues DBA mit Pakistan unterzeichnet. Das DBA orientiert sich am OECD-MA sowie am UNO-MA. Die Betriebsstätten begründende Frist beträgt bei Bauausführungen 6 Monate. Auslieferungslager sind nicht vom Betriebsstättenausnahmetatbestand erfasst. Schachteldividenden sind bei 20%iger Mindestbeteiligung der empfangenden an der ausschüttenden Gesellschaft an der Quelle mit höchstens 10 % zu besteuern, Portfoliodividenden mit höchstens 15 %. Das Quellenbesteuerungsrecht für Zinsen beträgt grundsätzlich 15 % mit Steuerfreistellungsverpflichtung im öffentlichen Bereich und iZm öffentlich gewährten oder besicherten Exportkrediten. Das Quellenbesteuerungsrecht bei Lizenzgebühren und Entgelten für technische Leistungen ist mit 10 % begrenzt. Österreich wendet zur Vermeidung der Doppelbesteuerung grundsätzlich die Methode der Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt, Pakistan generell die Anrechnungsmethode an. Weiters wird Pakistan ein tax-sparing-credit bei Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren und Entgelten für technische Leistungen im Ausmaß der durch pakistanische Investitionsbegünstigungen erzielten Steuerersparnis gewährt. Im Bereich der Amtshilfe wurde lediglich der „kleine“ Informationsaustausch vereinbArt Eine ausführliche Darstellung der Abkommensbestimmungen mit Vergleich zum alten DBA bzw zum OECD-MA folgt.