Nach bisheriger Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung konnte die Quellensteuerfreiheit wegen des „Unmittlbarkeitserfordernisses“ des § 94a EStG dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn eine Ausschüttung an eine EU-Muttergesellschaft über eine zwischengeschaltete mitunternehmerisch tätige Personengesellschaft erfolgte1). Demgegenüber wurde im Schrifttum auf Basis der Vorgaben der Mutter-Tochter-Richtlinie in richtlinienkonformer Interpretation die Unschädlichkeit der Zwischenschaltung einer Personengesellschaft angenommen2). Das BMF hat sich nunmehr am 1. August 2005 dieser Ansicht weitgehend angeschlossen3).