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Vertriebsverlagerung deutscher Unternehmen in die Schweiz (EAS 2581 v 25. 2. 2005)

Internationales Steuerrecht Anfragebeantwortungen des BMFAußensteuerrechtÖStZ 2005/847ÖStZ 2005, 392 Heft 17 v. 1.9.2005

Verlagert ein deutsches Unternehmen seinen österr Produktvertrieb in eine schweizerische Betriebsstätte, wobei aber österr Kunden weiterhin eine österr Adresse für die Einkäufe (Bestellungsentgegennahme) und gegebenenfalls Reklamationsbearbeitung zur Verfügung steht, dann spricht die Vermutung dafür, dass der österr Markt weiterhin mit der Intensität einer Inlandsbetriebsstätte betreut wird. Sollte dagegen eingewandt werden, dass das deutsche Unternehmen keine inländische Betriebsstätte besitzen könne, weil es über keine Räumlichkeiten in Österreich die Verfügungsgewalt habe (die Postadresse sei die Anschrift eines „unabhängigen Dienstleisters“), dann bedarf es noch einer eingehenden Untersuchung darüber, ob der Dienstleister tatsächlich iSd Art 5 Abs 5 DBA-Deutschland „unabhängig“ ist. Ist das deutsche Unternehmen im Wesentlichen der einzige Auftraggeber des Dienstleisters, dann wird Abhängigkeit angenommen (Z 38.6 OECD-Kommentar zu Art 5 OECD-MA). Sollte aber „Unabhängigkeit“ gegeben sein, ist weiters zu prüfen, ob sich der unabhängige Dienstleister bei seinem Engagenment für das deutsche Unternehmen noch „im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit“ bewegt. (SWI 2005, 245)

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