DBA-Deutschland
Vorausgesetzt, dass die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen nicht als „ausländische Pensionskasse“ iSd § 25 Abs 1 Z 2 lit b EStG einzustufen ist und dass sie weiters nicht dem deutschen Sozialversicherungssystem zuzurechnen ist, sind Ruhegehälter, die von dieser Anstalt an in Österreich ansässig gewordene Künstler gezahlt werden, in Österreich als „Gegenleistungsrente“ nach § 29 EStG steuerpflichtig, wenn sie die Gegenleistung für eingezahlte Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge darstellen. Die Steuerpflicht tritt sonach nach inländischem Recht erst nach Übersteigen des gemäß § 16 BewG nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechneten kapitalisierten Wertes ein. Die Ruhegelder fallen damit unter Art 18 Abs 4 DBA-Deutschland und sind folglich in Deutschland von der Besteuerung freizustellen. Eine deutsche Besteuerung des in diesen Ruhegehältern enthaltenen „Ertragsanteils“ wäre demnach nicht abkommenskonform. (SWI 2005, 250)