§ 10 Abs 4 KStG
Gründet die maltesische Tochtergesellschaft einer österr Kapitalgesellschaft in Dubai eine operativ tätige Kapitalgesellschaft (Enkelgesellschaft der österr Kapitalgesellschaft), dann gestattet die Konsolidierungsvorschrift des § 2 Abs 4 VO BGBl 1995/57 nicht, die Aktiveinkünfte der Dubai-Gesellschaft zur Beseitigung des Überwiegens der schädlichen Passiveinkünfte der Malta-Gesellschaft einzusetzen und solcherart die Gewinnausschüttungen nach Österreich vom Verlust der Schachtelbefreiung und einem Wechsel zum Anrechnungsverfahren zu bewahren. Eine Konsolidierung ist nur mit weiteren passiven Gesellschaften vorgesehen; dies deshalb, weil vorgekehrt werden musste, dass nicht eine Auslagerung von schädlichen Passiveinkünften zu einer Sperre für die Anwendung des Methodenwechsels führt. (SWI 2005, 251)