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Konsolidierungskreis für den „Methodenwechsel" (EAS 2576 v 4. 3. 2005)

Internationales Steuerrecht Anfragebeantwortungen des BMFAußensteuerrechtÖStZ 2005/843ÖStZ 2005, 391 Heft 17 v. 1.9.2005

§ 10 Abs 4 KStG

Gründet die maltesische Tochtergesellschaft einer österr Kapitalgesellschaft in Dubai eine operativ tätige Kapitalgesellschaft (Enkelgesellschaft der österr Kapitalgesellschaft), dann gestattet die Konsolidierungsvorschrift des § 2 Abs 4 VO BGBl 1995/57 nicht, die Aktiveinkünfte der Dubai-Gesellschaft zur Beseitigung des Überwiegens der schädlichen Passiveinkünfte der Malta-Gesellschaft einzusetzen und solcherart die Gewinnausschüttungen nach Österreich vom Verlust der Schachtelbefreiung und einem Wechsel zum Anrechnungsverfahren zu bewahren. Eine Konsolidierung ist nur mit weiteren passiven Gesellschaften vorgesehen; dies deshalb, weil vorgekehrt werden musste, dass nicht eine Auslagerung von schädlichen Passiveinkünften zu einer Sperre für die Anwendung des Methodenwechsels führt. (SWI 2005, 251)

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