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Ausländische Vortragende (EAS 2566 v 4. 3. 2005)

Internationales Steuerrecht Anfragebeantwortungen des BMFAußensteuerrechtÖStZ 2005/841ÖStZ 2005, 391 Heft 17 v. 1.9.2005

§ 102 EStG 1988

Ausländische Seminarvortragende, die in Staaten ansässig sind, mit denen OECD-konforme DBAs bestehen, unterliegen keiner inländischen Besteuerung. Die Steuerentlastung kann an der Quelle (bei Auszahlung) vorgenommen werden, wenn die auszahlende Stelle in der Lage ist, die Ansässigkeit des Vortragenden in dem jeweiligen DBA-Land belegen zu können. Vorsorglich wird aber angemerkt, dass die DBA-Entlastung in Kürze im Verordnungsweg neu geordnet werden wird, und dass dann ein Formblatt zur Verfügung stehen wird, das der auszahlenden Stelle als Beleg für eine DBA-konforme Steuerentlastung übergeben werden kann. Sollten Vortragende aus anderen Staaten bei inländischen Vortragsveranstaltungen mitwirken und sollte in einem solchen Fall in ausreichender Weise vorhersehbar sein, dass keine inländische Steuerleistung anfallen wird, weil der inländische Steuerabzug im Fall einer auf § 102 Abs 1 Z 3 EStG gestützten Antragsveranlagung nachträglich wieder rückzuerstatten sein wird, dann bestehen keine Bedenken, wenn aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung der Steuerabzug unterbleibt. Für die Beurteilung, ob dies in ausreichender Weise vorhersehbar ist, können die Grundsätze der Z 3 des BMF-Erlasses 04 0101/15-IV/4/99 vom 15. 4. 1999 herangezogen werden. Allerdings müsste die in Z 3.1 vorgesehene Erklärung der Rechtsänderung im AbgÄG 2004 entsprechend angepasst und erklärt werden, dass die der inländischen Besteuerung unterliegenden Einkünfte im Kalenderjahr den Gesamtbetrag von 2.000 € nicht überschreiten. (SWI 2005, 250)

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